Wie viel wirtschaftliche Abhängigkeit verträgt eine freie Gesellschaft?

Debanking, CRD VI und die Frage, wer über unsere finanzielle Teilhabe entscheidet

Gastbeitrag von Nathalie Sanchez Friedrich

Was passiert, wenn die Bank Nein sagt?

Stell dir vor, deine Bank kündigt dein Konto. Vielleicht hast du nichts falsch gemacht. Dein Konto ist gedeckt, Rechnungen wurden bezahlt. Trotzdem will die Bank dich nicht länger als Kunden.

Plötzlich geht es um den Alltag: Wohin kommt das Gehalt? Von welchem Konto werden Miete, Strom und Versicherungen bezahlt? Für Selbständige, Vereine oder Medien stellt sich zusätzlich die Frage, wie Kunden zahlen, Mitgliedsbeiträge eingehen oder Spenden angenommen werden können.

Selbst die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezeichnet ein Konto als wichtige Voraussetzung für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben. [1]

In den vergangenen Jahren sind Konten von Medien, Vereinen, politischen Organisationen und Einzelpersonen gekündigt worden. Ob politische Motive ausschlaggebend waren, lässt sich nicht in jedem Fall belegen. Inzwischen beschäftigt sich auch der Bundestag ausdrücklich mit „Debanking“ und Zahlungssouveränität. [2]

Gleichzeitig verändert die EU ab 2027 mit der Richtlinie CRD VI die Bedingungen, unter denen Banken aus Drittstaaten bestimmte Dienstleistungen für Kunden innerhalb der Union anbieten dürfen. Ein Verbot von Auslandskonten ist das nicht.

Es geht also um mehr als Bankrecht: Wer entscheidet darüber, ob wir Zugang zum Zahlungsverkehr haben? Und wie viel wirtschaftliche Abhängigkeit verträgt eine freie Gesellschaft?

Kann eine Bank mich einfach vor die Tür setzen?

Bei einem gewöhnlichen Girokonto grundsätzlich ja. Kreditinstitute können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst entscheiden, mit wem sie eine Geschäftsbeziehung unterhalten. Auch die Bundesregierung verweist beim Thema Debanking auf die Vertragsfreiheit der Banken. [3]

Für Verbraucher gibt es allerdings ein Sicherheitsnetz: Wer sich rechtmäßig in der EU aufhält, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto. Es ermöglicht die wesentlichen Funktionen des Zahlungsverkehrs. Ablehnung und Kündigung sind nur aus gesetzlich bestimmten Gründen möglich. [4]

Doch dieser Schutz hat Grenzen. Er garantiert weder die Fortführung des bisherigen Kontos noch die Geschäftsbeziehung mit einer bestimmten Bank. Und er ist kein allgemeiner Schutz für Unternehmen, Vereine oder überwiegend beruflich genutzte Konten.

Der Staat sichert Verbrauchern einen Mindestzugang zum Zahlungsverkehr. Einen allgemeinen Anspruch darauf, von einer bestimmten Bank als Kunde akzeptiert zu werden, gibt es nicht.

Beitragsbild – Wie viel wirtschaftliche Abhängigkeit verträgt eine freie Gesellschaft?

Wann wird eine Kontokündigung zum Demokratieproblem?

Nicht jede Kontokündigung ist politisches Debanking. Banken müssen Risiken bewerten, Geldwäschevorschriften beachten und wirtschaftliche Entscheidungen treffen. Eine Kündigung beweist deshalb keine politische Diskriminierung. Auch die BaFin sieht bislang keine Hinweise auf eine systematische Benachteiligung von Verbrauchern in vergleichbaren Fällen. [5]

Doch für den Betroffenen zählt zunächst die konkrete Folge. Ein Verein braucht ein Konto für Mitgliedsbeiträge, ein Medium für Abonnements oder Spenden, ein Selbständiger für seinen Zahlungsverkehr. Wird die Bankverbindung beendet, kann das die gesamte Tätigkeit erschweren.

Damit berührt eine privatwirtschaftliche Entscheidung die demokratische Sphäre. Meinungsfreiheit bedeutet zwar, seine Meinung äußern zu dürfen. Wer publizieren, Veranstaltungen organisieren oder eine Initiative finanzieren möchte, muss aber auch praktisch handeln können.

Problematisch wird es deshalb, wenn für Betroffene nicht nachvollziehbar ist, warum eine Geschäftsbeziehung beendet wurde und nach welchen Kriterien diese Entscheidung fiel.

Verbietet Brüssel ab 2027 Auslandskonten?

Nein. EU-Bürger dürfen auch künftig Konten außerhalb der Europäischen Union führen. Die neue Eigenkapitalrichtlinie CRD VI richtet sich nicht an Kontoinhaber, sondern an Banken aus Drittstaaten.

Sie verändert jedoch die Spielregeln. Wollen solche Banken bestimmte Kerndienstleistungen innerhalb der EU anbieten, benötigen sie künftig grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Dazu gehört auch das Einlagengeschäft, also der für ein Bankkonto entscheidende Bereich.

Eine wichtige Ausnahme bleibt: Wendet sich ein Kunde aus eigener Initiative an eine Bank außerhalb der EU, kann die sogenannte „Reverse Solicitation“ greifen. Für Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, sieht die Richtlinie zudem Bestandsschutz vor. [6]

Aus „Brüssel verbietet Auslandskonten“ wird damit keine belastbare Schlagzeile. Die entscheidende Frage ist eine andere: Was bedeutet die neue Regulierung für die tatsächliche Auswahl an Banken, die Menschen in der EU künftig zur Verfügung steht?

Wie frei ist eine Wahl, wenn die Alternativen kleiner werden?

Regulierung von Banken ist notwendig. Kundengelder müssen geschützt, Geldwäsche bekämpft und Risiken überwacht werden. Doch Regulierung hat auch Folgen für den Wettbewerb und damit für die Wahlmöglichkeiten der Kunden.

Gerade für jemanden, dessen bisherige Bank die Geschäftsbeziehung beendet hat, sind Alternativen wichtig. Eine Bank außerhalb der EU kann eine solche Alternative sein. CRD VI nimmt diese Möglichkeit nicht grundsätzlich weg, erschwert aber den direkten Zugang von Drittlandsbanken zum europäischen Markt.

Wie groß die praktischen Auswirkungen sein werden, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Selbst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass die Auswirkungen der neuen Regeln schwer zu quantifizieren sind. Sie sah dennoch keinen ausreichenden Grund, eine Änderung zu empfehlen. [7]

Das führt zu einer Frage der Verhältnismäßigkeit: Wie weit sollte Regulierung Wahlmöglichkeiten begrenzen dürfen, wenn ihre praktischen Folgen noch nicht vollständig absehbar sind?

Finanzielle Souveränität setzt voraus, dass Menschen echte Alternativen haben.

Wer bestimmt eigentlich, wer am Zahlungsverkehr teilnehmen darf?

US-Sanktionen entfalten nach Auskunft der Bundesregierung grundsätzlich nur innerhalb der US-Jurisdiktion Rechtswirkung. Reine Drittstaatenlisten sind für deutsche Behörden nicht automatisch verbindlich. International tätige Banken können dennoch geschäftspolitische Gründe haben, amerikanische Sanktionen zu berücksichtigen. Für sie zählen auch Risiken, Kosten und internationale Geschäftsbeziehungen. [8]

Damit kann eine Entscheidung außerhalb Europas mittelbar Folgen für einen Bankkunden in Deutschland haben, obwohl sie hier nicht unmittelbar geltendes Recht ist. Gleichzeitig weist die Bundesregierung selbst auf Abhängigkeiten des europäischen Zahlungsverkehrs hin und bezeichnet den digitalen Euro als strategisches Projekt zur Stärkung europäischer „Souveränität und Resilienz“. [9]

Das wirft eine naheliegende Frage auf: Wenn Europa seine Zahlungssouveränität schützen will, wie steht es dann um die Zahlungssouveränität des einzelnen Bürgers?

Denn Macht über Zahlungswege ist längst nicht mehr nur staatliche Macht. Banken entscheiden über Geschäftsbeziehungen. Nationale Gesetze setzen Grenzen. Die EU reguliert den Marktzugang. Internationale Sanktionen können Geschäftsentscheidungen beeinflussen.

Je unverzichtbarer das Finanzsystem für den Alltag wird, desto wichtiger werden deshalb Transparenz, Rechtsschutz und Machtbegrenzung. Wer über wirtschaftliche Teilhabe mitentscheidet, darf sich demokratischer und rechtlicher Kontrolle nicht vollständig entziehen.

Wie frei ist ein Mensch ohne finanzielle Handlungsfähigkeit?

Wer keinen verlässlichen Zugang zum Zahlungsverkehr hat, verliert Handlungsmöglichkeiten. Deshalb greift es zu kurz, Debanking ausschließlich als privatrechtliche Angelegenheit zwischen Bank und Kunde zu betrachten. Je abhängiger unser Alltag vom Finanzsystem wird, desto größer wird auch die Macht derjenigen, die den Zugang dazu kontrollieren.

Besonders problematisch wird diese Abhängigkeit, wenn Entscheidungen für Betroffene nicht nachvollziehbar sind. Wer sein Konto verliert, sollte wissen können, warum. Und wer eine Entscheidung für ungerechtfertigt hält, braucht eine wirksame Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.

Finanzielle Selbstbestimmung ist deshalb keine Frage des Komforts. Sie ist ein Teil persönlicher Souveränität.

Wer Macht hat, braucht Grenzen

CRD VI ist kein Verbot von Auslandskonten. Und nicht jede Kontokündigung ist politisch motiviertes Debanking. Beides sollte man nicht behaupten.

Die Entwicklung wirft trotzdem grundsätzliche Fragen auf. Wenn Europa seine eigene Zahlungssouveränität stärken will, darf die Souveränität seiner Bürger nicht aus dem Blick geraten. Regulierung muss schützen, ohne unnötig Wahlmöglichkeiten zu beschneiden. Banken brauchen unternehmerische Freiheit, aber ebenso nachvollziehbare Regeln dort, wo ihre Entscheidungen existenzielle Folgen haben können.

Dazu gehören Transparenz bei Kontokündigungen, wirksamer Rechtsschutz und Schutz vor politischer oder weltanschaulicher Diskriminierung beim Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen. Ebenso muss europäische Regulierung immer wieder auf ihre Verhältnismäßigkeit und ihre tatsächlichen Folgen für die Wahlfreiheit der Bürger geprüft werden.

Am Ende geht es darum, wie viel Macht eine freie Gesellschaft über die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Menschen zulassen will.

Ein Finanzsystem soll dem Menschen dienen und nicht darüber entscheiden, ob er noch dazugehört. #menschlichkeit

Transparenzhinweis: Quellen wurden mit Hilfe KI recherchiert.


[1] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Jahresbericht 2016, Abschnitt 1.9 „Basiskonto“. BaFin – Jahresbericht 2016 (PDF)

[2] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4638 vom 6. März 2026, Kündigung von Konten politischer Organisationen („Debanking“) sowie Zahlungssouveränität in der Europäischen Union. Deutscher Bundestag – Drucksache 21/4638 (PDF),

AUF1, Dokument der Konto-Kündigung, 15. März 2025: https://www.auf1.tv/eilt/dokument-der-konto-kuendigung/,

AUF1, Heftig! Ganze 8 Bankkonten von AUF1 gekündigt!, 8. Juli 2024:
https://auf1.tv/auf1-spezial/heftig-ganze-8-bankkonten-von-auf1-gekuendigt/

[3] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4638, S. 2.

[4] §§ 31, 34–38, 42 Zahlungskontengesetz (ZKG). Zahlungskontengesetz – vollständiger Gesetzestext

[5] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4638, S. 12.

[6] Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024, Art. 1 Nr. 9 (Art. 21c Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU) sowie Art. 2 Abs. 1.EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI)

[7] European Banking Authority (EBA), Report under Article 21c CRD6, 23. Juli 2025. EBA – Report on direct provision of banking services from third countries

[8] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4638, S. 12–13.

[9] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4638, S. 12–13.

 

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