Wann wird Regierungskritik zum Fall für den Verfassungsschutz?

Über Meinungsfreiheit, die Delegitimierung des Staates und die Folgen behördlicher Verdachtsbewertungen

Gastbeitrag von Peter Scheller

Das Wort „Verächtlichmachen“ klingt zunächst harmlos. Tatsächlich hat es eine bemerkenswerte Karriere hinter sich. Ursprünglich begegnet es im Staatsschutzrecht, etwa in § 90a StGB. Dort geht es um das böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Inzwischen findet sich der Begriff aber auch dort, wo der Verfassungsschutz die „systematische Verunglimpfung und Verächtlichmachung“ des Staates, seiner Institutionen und seiner Repräsentanten beschreibt. Aus der Kritik an der Macht kann damit unter bestimmten Voraussetzungen ein Indiz für die „Delegitimierung des Staates“ werden.

Vom Schutz der Kritik zur „Delegitimierung“

Die Ausgangslage war einmal ausgesprochen klar. Das Bundesverfassungsgericht betonte 2008, die Meinungsfreiheit sei gerade aus dem „besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik“ erwachsen. Kritik an einzelnen Amtsträgern dürfe nicht ohne Weiteres als Angriff auf den Staat oder seine Verfassungsordnung verstanden werden. Die Regierung ist eben nicht der Staat. Ein Minister ist nicht das Grundgesetz. Und die Ablehnung einer Regierung bedeutet noch lange nicht die Ablehnung der Demokratie.

Noch 2020 bekräftigte der Gerichtshof in Karlsruhe diesen Gedanken. Bürger dürften von ihnen verantwortlich gemachte Amtsträger „in anklagender und personalisierter Weise“ angreifen. Auch „harsche Fundamentalkritik“ genieße den Schutz des Art. 5 GG. Politiker besitzen selbstverständlich Persönlichkeitsrechte. Aber wer öffentliche Macht ausübt, muss gerade wegen dieser Macht erheblich schärfere Kritik hinnehmen als ein normaler Bürger.

Danach begann ein bemerkenswerter Umbruch. In der Sprache des Verfassungsschutzes stehen plötzlich nicht mehr allein der Staat und die Verfassungsordnung im Mittelpunkt, sondern auch dessen „Institutionen beziehungsweise Repräsentanten“. Die Bundesregierung beschrieb 2023 die damals geschaffene „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ als Bestrebungen, die durch „systematische Verunglimpfung und Verächtlichmachung“ geeignet seien, das Vertrauen der Bevölkerung in die freiheitliche demokratische Grundordnung zu erschüttern.

Das ist eine bemerkenswerte Begründung. Politische Kritik will häufig gerade Vertrauen erschüttern. Wer Korruption aufdeckt, möchte nicht, dass die Bürger anschließend größeres Vertrauen in die Verantwortlichen haben. Wer Vetternwirtschaft, Parteienfilz oder Selbstbedienung kritisiert, will Misstrauen erzeugen. Vertrauensverlust kann deshalb für sich genommen kaum die Grenze zwischen Demokratie und Verfassungsfeindlichkeit markieren. Kritik und die Möglichkeit, Vertrauen zu entziehen, gehören zu einer funktionierenden Demokratie.

Die Bundesregierung betont zwar ausdrücklich, dass auch polemische Kritik weiterhin geschützt sei. Die Grenze solle erst überschritten sein, wenn Missstände bewusst entstellt, pauschal verallgemeinert und Institutionen oder Repräsentanten so diffamiert würden, dass die Grundordnung selbst als untauglich und zu beseitigen dargestellt werde. Das klingt zunächst beruhigend. Aber Begriffe wie „bewusst entstellt“, „Verächtlichmachung“, „Diffamierung“, „Zerrbild“ oder „ohne Augenmaß“ sind interpretationsbedürftig. Genau dadurch gewinnt derjenige Macht, der diese Begriffe auslegt.

Wenn legale Kritik zum Beobachtungsgegenstand wird

Während der Corona-Zeit wurde dieses Problem öffentlich sichtbar. Das Bundesamt für Verfassungsschutz schuf 2021 den Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“. Er sollte Akteure erfassen, die nach Einschätzung der Behörden verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennen ließen, aber nicht ohne Weiteres den klassischen Bereichen Rechts- oder Linksextremismus, Islamismus oder Reichsbürger zugeordnet werden konnten. Daraus entstand sogar ein bundesweites Sammelbeobachtungsobjekt, der kritische Bürger.

Das Verfassungsschutzrecht wird zu einer rechtlich amorphen Masse. Eine Aussage muss nicht strafbar sein, um in der Betrachtung von Nachrichtendiensten Bedeutung zu erlangen. Viele jeweils legale Äußerungen können zusammen als tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung gewertet werden. Damit geht es nicht mehr um die Einzelaussage eines Bürgers, sondern um die Summe dessen, was er sagt.

Gerade bei politischer Sprache ist das heikel. Ein Bürger kann den Verfassungsschutz für politisch instrumentalisiert halten, das Parteiensystem als verkrustet bezeichnen, die Parteienfinanzierung als Selbstbedienung kritisieren oder Parlamente für schlecht funktionierend halten und dennoch eine demokratische Reform dieses Systems wollen. Radikale Kritik an der konkreten Ausgestaltung demokratischer Institutionen ist nicht dasselbe wie die Absicht, Demokratie, Menschenwürde oder Rechtsstaatlichkeit zu beseitigen.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz den eigenen Phänomenbereich 2026 wieder abgeschafft hat. Der Name verschwand, nicht aber die grundsätzliche Möglichkeit der Beobachtung. Das wirft rückblickend eine einfache, aber wichtige Frage auf. Wenn eine Kategorie Tausende Menschen erfassen kann und wenige Jahre später wieder verschwindet, wie belastbar war ihre Abgrenzung bei Einführung eigentlich?

Die Macht des staatlichen Verdachts

Die erste Bewertung nimmt kein unabhängiges Gericht, sondern eine Behörde der Exekutive vor. Der Verfassungsschutz sammelt Informationen, interpretiert Äußerungen und kann daraus einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ableiten. Das ist Teil seines gesetzlichen Auftrags. Doch die öffentliche Wirkung einer solchen Einstufung ist enorm.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits 2005 im Fall der „Jungen Freiheit“ ausgesprochen deutlich erkannt. Die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht sei kein gewöhnliches staatliches Informationshandeln. Sie stelle eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ dar und habe Warncharakter. Die Wirkungsmöglichkeiten des Betroffenen könnten dadurch erheblich beeinträchtigt werden. Das heißt, die staatliche Rufschädigung ist nicht nur eine gewünschte Nebenwirkung. Sie ist eine vorhersehbare Folge einer staatlichen Warnung.

Gerade das formt eine bemerkenswerte Asymmetrie. Würde eine Privatperson öffentlich schwerwiegende, nicht belegbare Behauptungen über einen anderen Menschen verbreiten, könnten Persönlichkeitsrechte verletzt sein, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden und unter Umständen die strafrechtlichen Konsequenzen der §§ 186 oder 187 StGB drohen. Eine Verfassungsschutzbehörde darf dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen öffentlich vor einer Person oder Organisation warnen. Weil die Aussage von der Autorität einer staatlichen Sicherheitsbehörde kommt, ist die reputationsschädigende Wirkung besonders groß.

Das gilt umso mehr, als Begriffe wie „Verdachtsfall“ oder „verfassungsfeindliche Bestrebung“ in der öffentlichen Wahrnehmung regelmäßig stärker wirken als ihre juristische Bedeutung. Formal ist ein Verdacht eben noch kein Beweis. Politisch und medial wird aus „Verdachtsfall“ aber schnell ein feststehender Fakt.

Beitragsbild: Wann wird Regierungskritik zum Fall für den Verfassungsschutz?

Rechtsschutz erst nach der öffentlichen Wirkung

Man könnte erwarten, dass gerade bei einem derart folgenreichen staatlichen Eingriff besonders starke Verfahrens- und Schutzrechte gelten. Doch das ist nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2025 im Zusammenhang mit der Verdachtsfall-Einstufung einer politischen Partei, dass aus § 16 Abs. 1 BVerfSchG keine Pflicht zu einer vorherigen Anhörung folgt.

Damit entsteht eine bedenkliche Reihenfolge: Die Behörde bewertet und kann beobachten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie auch öffentlich informieren. Medien berichten. Dritte ziehen Konsequenzen. Der Betroffene kann anschließend Gerichte anrufen. Dann ist der Schaden bereits entstanden und kaum noch zu beseitigen. Gerichte kontrollieren Verfassungsschutzmaßnahmen und sie können staatliche Bewertungen auch aufheben. Aber der Rechtsschutz ist fast immer nachgelagert. Der Reputationsschaden ist zu diesem Zeitpunkt längst eingetreten.

Hinzu kommt die Dokumentationsasymmetrie. Nachrichtendienste arbeiten zwangsläufig mit geheimhaltungsbedürftigen Informationsquellen. Ein Betroffener kennt deshalb nicht das gesamte Material, auf dem eine Bewertung beruht. Das muss gegebenenfalls in einem Gerichtsverfahren offengelegt werden. Im Vorfeld kann sich der „Verdächtige“ nicht verteidigen.

Und die Folgen einer solchen Einschätzung können weit reichen. Der aktuelle Fall des Mitglieds der Partei dieBasis, Dr. Sabine Stebel, zeigt, welche Fragen daraus entstehen können. Die Kandidatur für die Bürgermeisterwahl in Reute wurde unter anderem aufgrund von Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und Zweifeln an ihrer Verfassungstreue zurückgewiesen. Der Fall ist nicht abschließend gerichtlich geklärt und sollte deshalb nicht vorweggenommen werden. Die gerichtliche Klärung wird aber lange nach der Wahl erfolgen. Auf diese Weise lassen sich unliebsame Kandidaten unliebsamer Parteien leicht von Wahlen ausschließen. Der Fall verdeutlicht jedenfalls, wie folgenreich solche Entscheidungen für Kandidaten und Wähler sein können.

Wer schützt die Freiheit vor ihren Beschützern?

Einerseits kann der Staat untersuchen, ob Bürger staatliche Institutionen und Repräsentanten „verächtlich machen“ und damit möglicherweise die demokratische Ordnung delegitimieren. Andererseits kann der Staat selbst durch eine öffentliche Verfassungsschutzbewertung die gesellschaftliche Legitimation eines Bürgers oder einer Organisation massiv beschädigen.

Ein Bürger darf die Regierung für unfähig halten. Er darf einen Minister politisch verachten. Er darf Parteien für selbstgefällig oder korrupt halten. Er darf dem Verfassungsschutz misstrauen. Er darf das Parteiensystem für reformbedürftig halten. Und er darf all dies polemisch, ungerecht und überspitzt formulieren. Das macht ihn noch nicht zum Verfassungsfeind.

Die Grenze muss dort liegen, wo tatsächlich darauf hingearbeitet wird, elementare Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen, also Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Die Grenze liegt nicht dort, wo Bürger den jeweiligen Inhabern staatlicher Macht das Vertrauen entziehen. Genau darin lag der ursprüngliche freiheitliche Gedanke des Bundesverfassungsgerichts.

Der Staat besitzt kein Grundrecht auf das Vertrauen seiner Bürger. Er muss es sich verdienen.


Quellen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 1 BvR 519/08, „Besonderes Schutzbedürfnis der Machtkritik“, enge Auslegung staatsschützender Vorschriften. – https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/rk20080709_1bvr051908.html

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19, Zur personalisierten Kritik an Amtsträgern und zum Gewicht der Meinungsfreiheit. – https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rk20200519_1bvr109419.html

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 („Junge Freiheit“), Verfassungsschutzbericht als „mittelbar belastende negative Sanktion“ und staatliche Warnung. – https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rs20050524_1bvr107201.html

Deutscher Bundestag / Bundesregierung, „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“, 29. August 2023, Definition der „systematischen Verunglimpfung und Verächtlichmachung“ von Staat, Institutionen und Repräsentanten sowie Abgrenzung zur polemischen Kritik. – https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-963960

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 6 B 23.24, Zur Verdachtsfallbeobachtung, öffentlichen Berichterstattung und fehlenden Anhörungspflicht aus § 16 Abs. 1 BVerfSchG. – https://www.bverwg.de/200525B6B23.24.0

dieBasis, „Wer darf entscheiden, wen die Bürger wählen dürfen?“, 9. Oktober 2026, Zum bislang nicht abschließend gerichtlich geklärten Fall Dr. Sabine Stebel. – https://diebasis-partei.de/2026/10/wer-darf-entscheiden-wen-die-buerger-waehlen-duerfen/

 

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