Wer darf entscheiden, wen die Bürger wählen dürfen?

Der Fall Dr. Sabine Stebel und die rechtsstaatlichen Grenzen eines Wahlausschlusses

Gastbeitrag von Nathalie Sanchez Friedrich

Am 25. Oktober 2026 wählen die Bürger der baden-württembergischen Gemeinde Reute einen neuen Bürgermeister. Eine Bewerberin wird jedoch nicht auf dem Stimmzettel stehen: Dr. Sabine Stebel, Mitglied der Partei dieBasis.

Der Gemeindewahlausschuss hat ihre Bewerbung am 28. September zurückgewiesen. Nicht wegen fehlender Unterlagen oder Unterstützungsunterschriften, sondern aufgrund von Zweifeln an ihrer Verfassungstreue. (1)

Die Entscheidung stützt sich auf Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und Äußerungen aus dem Jahr 2022. Damit steht eine grundsätzliche Frage im Raum:

Wer darf darüber entscheiden, welche Kandidaten die Bürger überhaupt wählen können?

Wie kam es zum Ausschluss?

Ausgangspunkt war eine E-Mail, die Sabine Stebel im August 2022 an die Gemeinde Reute geschrieben hatte. Darin bat sie darum, künftig als „natürliche Person“ angeschrieben zu werden. Die Gemeinde wertete diese Formulierung als Hinweis auf Vorstellungen aus dem sogenannten Reichsbürgermilieu und fragte beim Landesamt für Verfassungsschutz nach.

Dessen Bericht vom 23. September 2026 führt weitere Erkenntnisse an. Stebel habe sich 2022 in Telegram-Gruppen bewegt, die der Verfassungsschutz dem Umfeld staatsfeindlicher und antisemitischer Verschwörungsideologien zuordnet. Außerdem werden ihr Beiträge zugeschrieben, in denen sie unter anderem die Souveränität Deutschlands und die Legitimität staatlicher Institutionen infrage gestellt haben soll.

Der Wahlausschuss gelangte zu dem Ergebnis, Stebel biete nicht die gesetzlich erforderliche Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Ihre Bewerbung wurde zurückgewiesen. (1)

Stebel schildert die Vorgeschichte jedoch anders.

Sie erklärt, sie habe damals aus juristischem Interesse nach einer schriftlichen Bestätigung ihres Personenstatus gefragt. Bereits im September 2024 hatte sie öffentlich erläutert, dass sie 2022 ehrenamtlich im Team einer Rechtsanwältin tätig gewesen sei. Dort habe man unter anderem Familien beraten, die durch die Verwendung sogenannter Reichsbürger-Formulare in Schwierigkeiten geraten waren. Um die Argumentationsweisen dieser Gruppen zu verstehen, habe sie entsprechendes Material recherchiert und Telegram-Beiträge gesammelt und weitergeleitet. (2)

Stebel bestreitet, sich diese Positionen zu eigen gemacht zu haben. Sie wirft dem Bürgermeister vielmehr vor, ihre Anfrage zum Anlass einer Meldung genommen und damit die Entstehung ihrer Verfassungsschutzakte ausgelöst zu haben. (4)(5)

Dass die Gemeinde aufgrund ihrer E-Mail den Verfassungsschutz einschaltete, ergibt sich auch aus dem Bescheid. Ob dadurch tatsächlich die Akte entstand und welche Erkenntnisse unabhängig davon vorlagen, lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen.

Eine Unterscheidung scheint an dieser Stelle wichtig: Welche Aussagen stammen tatsächlich von Stebel selbst, welche Inhalte hat sie lediglich weitergeleitet und in welchem Zusammenhang geschah dies?

Ihre Erklärung entstand jedenfalls nicht erst nach dem Wahlausschluss. Sie war bereits seit September 2024 öffentlich dokumentiert. (2)

Wahlausschluss Dr. Sabine Stebel

Wer entscheidet über die Wählbarkeit?

Nach § 11 des baden-württembergischen Kommunalwahlgesetzes besteht der Gemeindewahlausschuss aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei vom Gemeinderat gewählten Beisitzern. (7) Er ist damit ein gesetzlich vorgesehenes und mittelbar demokratisch legitimiertes Wahlorgan.

In Reute führt der amtierende Bürgermeister Michael Schlegel den Vorsitz. Er unterzeichnete auch den ablehnenden Bescheid.

Stebel berichtet von vorausgegangenen Konflikten mit Schlegel. (3) Nach ihrer Darstellung habe sie versucht, die Vorgänge in einer Gemeinderatssitzung persönlich zu klären. Der Bürgermeister habe von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht, sie des Saales verwiesen und die Polizei gerufen. (4)

Ob und wie mögliche Interessenkonflikte im Zulassungsverfahren berücksichtigt wurden, ist bislang offen.

Rechtliche Grundlage für den Ausschluss ist § 46 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Bürgermeister müssen danach die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. (6) Hintergrund ist auch, dass sie nach ihrer Wahl Beamte auf Zeit werden.

Die gesetzliche Grundlage existiert also. Die schwierigere Frage beginnt aber erst danach: Wie weit darf die Prüfung gehen, auf welcher Tatsachengrundlage darf eine Prognose über die zukünftige Verfassungstreue getroffen werden und wer kontrolliert eine solche Entscheidung?

Ist Reute ein Einzelfall?

Nein. Bereits 2025 wurde der AfD-Politiker Joachim Paul von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen ausgeschlossen. Auch dort waren zuvor Erkenntnisse des Verfassungsschutzes eingeholt worden. Der Wahlausschuss verweigerte Paul anschließend die Zulassung.

Paul scheiterte mit seinen Rechtsbehelfen vor den Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. (8)(9) Eine abschließende Prüfung der Vorwürfe erfolgte vor der Wahl nicht. Die Gerichte verwiesen im Wesentlichen auf das Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl. (8)

Im Sommer 2026 wurden auch in Niedersachsen mehrere Bewerber von Bürgermeister- und Landratswahlen ausgeschlossen, darunter der AfD-Politiker Martin Sichert im Landkreis Friesland. (13) Erneut ging es um Zweifel an der Verfassungstreue.

Die Fälle unterscheiden sich in den Einzelheiten und den jeweiligen Landesgesetzen. Sie haben jedoch eine gemeinsame Grundfrage ausgelöst: Wie weit darf ein Wahlausschuss bei der politischen und verfassungsrechtlichen Bewertung eines Bewerbers gehen?

Was sagen Staatsrechtler?

Mehrere Staatsrechtler sehen die Entwicklung kritisch.

Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler bezeichnete den Ausschluss Joachim Pauls als verfassungswidrig. (10) Seine Kritik richtet sich insbesondere dagegen, dass ein Wahlausschuss, dem auch Vertreter politischer Konkurrenzparteien angehören können, über die Wählbarkeit eines Bewerbers entscheidet. Im Zusammenhang mit den niedersächsischen Fällen sprach er von einem „ganz großen Sündenfall“. (11)

Auch zum Fall Sabine Stebel äußerte er sich unmittelbar nach Bekanntwerden des Ausschlusses. Nach der von Stebel veröffentlichten Korrespondenz hält Boehme-Neßler den Ausschluss von der Wahl für rechtswidrig. (3) Dabei handelt es sich um eine kurze Einschätzung, nicht um ein Rechtsgutachten.

Prof. Dr. Rupert Scholz kritisierte die niedersächsische Praxis ebenfalls als verfassungswidrig. (11) Problematisch sei insbesondere, wenn Erkenntnisse einer der Exekutive unterstehenden Verfassungsschutzbehörde zur Grundlage dafür werden, demokratische Rechte eines Wahlbewerbers einzuschränken.

Auch der Staatsrechtslehrer Dr. habil. Ulrich Vosgerau setzt bei der Konstruktion des Verfahrens an. Dass Landesgesetze Wahlausschüssen die Prüfung der Verfassungstreue übertragen, beantwortet aus seiner Sicht noch nicht die verfassungsrechtliche Frage, ob ein Bewerber bereits vor der Wahl aufgrund einer solchen Prognose ausgeschlossen werden darf. (12)

Dem steht die Auffassung gegenüber, dass der Staat bei einem künftigen Amtsträger schon vor der Wahl Verfassungstreue verlangen und prüfen darf. Auch Gerichte haben entsprechende Wählbarkeitsvoraussetzungen grundsätzlich gebilligt.

Der Streit dreht sich damit nicht darum, ob Bürgermeister die Verfassung achten müssen. Er dreht sich darum, wer darüber entscheidet, ob ein Bewerber diese Voraussetzung erfüllt, und welche rechtsstaatlichen Sicherungen dabei gelten.

Reicht Rechtsschutz nach der Wahl?

Genau hier liegt das eigentliche Problem. Die Bewertung der Verfassungstreue ist keine Formalie wie ein Geburtsdatum oder eine fehlende Unterschrift. Sie verlangt die Einordnung von Aussagen und Verhalten und schließlich eine Prognose über die Zukunft.

Eine Entscheidung mit solchen Folgen muss deshalb auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen. Belastendes und Entlastendes muss berücksichtigt werden. Und ein Betroffener sollte Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Im Fall Stebel lässt sich aus dem Bescheid nicht erkennen, dass sie vor der Entscheidung des Wahlausschusses zu den konkreten Vorwürfen angehört wurde. Auch der Bescheid selbst formuliert lediglich, eine Distanzierung von den betreffenden Äußerungen sei der Gemeinde „nicht bekannt“.

Stebel sagt, sie habe vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Besonders problematisch wird es, wenn eine unabhängige gerichtliche Überprüfung erst nach der Wahl erfolgt. (13) Wird ein Ausschluss später als rechtswidrig erkannt, hat die Abstimmung bereits ohne den betreffenden Kandidaten stattgefunden. Auch die Bürger konnten ihm ihre Stimme nicht geben.

In Baden-Württemberg kann gegen die Zurückweisung einer Bewerbung zunächst Widerspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. (7)

Bei einer Entscheidung, die unmittelbar darüber bestimmt, wen Bürger wählen können, bleibt deshalb eine zentrale rechtsstaatliche Frage: Muss nicht eine wirksame unabhängige gerichtliche Kontrolle möglich sein, bevor die Wahl stattfindet?

Was sagt die Gemeinde Reute?

dieBasis hat Bürgermeister Michael Schlegel am 6. Oktober um Stellungnahme gebeten.

Wir wollten unter anderem wissen, warum der Verfassungsschutz eingeschaltet wurde, ob Stebel vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, ob der ursprüngliche Zusammenhang ihrer Äußerungen berücksichtigt und ein möglicher Interessenkonflikt des Vorsitzenden geprüft wurde.

Auch der Ablauf der Information ist Gegenstand unserer Anfrage. Stebel berichtet, sie habe zunächst aus der Badischen Zeitung erfahren (14), dass ihre Bewerbung nicht zugelassen worden sei. Die Zeitung berichtete am Abend des 28. September. Der schriftliche Bescheid ist auf den 29. September datiert.

Bürgermeister Michael Schlegel antwortete am 9. Oktober 2026. Konkrete Anfragen zu einzelnen Bürgern könne die Gemeinde nicht beantworten. Im Übrigen verwies er auf die gesetzlichen Regelungen für die Bürgermeisterwahl und die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses. Es handle sich um ein „transparentes Verfahren, das von allen interessierten Bürgern jederzeit vollumfänglich nachvollzogen werden kann“.

Auf unsere fünf konkreten Fragen zum Verfahren, insbesondere zur Einbindung des Verfassungsschutzes, zum rechtlichen Gehör und zu einer möglichen Befangenheit des Ausschussvorsitzenden, ging Schlegel nicht ein.

Demokratie braucht rechtsstaatliche Verfahren

Es geht in diesem Fall nicht darum, jede Äußerung Sabine Stebels zu verteidigen oder ihre Darstellung ungeprüft zu übernehmen.

Ebenso wenig geht es darum, die Pflicht eines Bürgermeisters zur Verfassungstreue infrage zu stellen.

Es geht um das Verfahren. Wenn ein Wahlorgan entscheidet, dass ein Mensch aufgrund seiner politischen Äußerungen und einer behördlichen Einschätzung nicht zur Wahl antreten darf, muss eine solche Entscheidung besonders hohen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

dieBasis steht für transparente Verfahren, rechtliches Gehör und eine unabhängige gerichtliche Überprüfung, bevor eine derart weitreichende Entscheidung unumkehrbare Tatsachen schafft.

Denn das Wahlrecht betrifft nicht nur den Kandidaten. Es betrifft auch die Bürger, die ihn wählen möchten.


Quellenverzeichnis
  1. Gemeinde Reute: Bescheid an Dr. Sabine Stebel vom 29. September 2026. Der Redaktion liegt das fünfseitige Original vor.
  2. Sabine Stebel: „Innenministerium bespitzelt 1600 Bürger und ich gehöre dazu“, 6. September 2024. Originalbeitrag auf DrBine’s Newsletter (u.a. Hinweis auf Telefonüberwachung)
  3. Sabine Stebel: „Wenn man aus der Zeitung erfährt …“, September 2026. Darin auch die veröffentlichte Reaktion von Prof. Volker Boehme-Neßler. Originalbeitrag von Sabine Stebel
  4. Sabine Stebel: „Wenn Bürgermeister Einwohner anzeigen“, September 2026.
    Originalbeitrag von Sabine Stebel
  5. Sabine Stebel: Spendenaufruf „Gegen Wahl-Ausschluss & Willkür: Für unsere Demokratie!“, GoFundMe. Darstellung Stebels zum Verfahren und zur Entstehung ihrer Verfassungsschutzakte.
  6. Gemeindeordnung Baden-Württemberg: § 46 – Wählbarkeit zum Bürgermeisteramt.
  7. Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg: §§ 10 und 11 – Prüfung und Zulassung der Bewerbungen sowie Gemeindewahlausschuss.
  8. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Entscheidung zum Eilantrag Joachim Paul gegen die Nichtzulassung zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen, August 2025.
  9. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Verfassungsbeschwerde Joachim Paul gegen die Nichtzulassung zur Oberbürgermeisterwahl, September 2025.
  10. Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler: „Ludwigshafen ist nicht Moskau“, Cicero, 19. August 2025.
  11. KOMMUNAL: „Kandidaten ausgeschlossen: Wie Staatsrechtler die Situation in Niedersachsen bewerten“, mit Stellungnahmen von Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler und Prof. Dr. Rupert Scholz, Juli 2026.
  12. Ulrich Vosgerau: Bina Greene: „Causa Paul – Eine Analyse“, 26.08.2025.
  13. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Pressemitteilung vom 04.09.2026; Entscheidungen zu den nicht zugelassenen Bewerbern bei den niedersächsischen Kommunalwahlen 2026.
  14. Badische Zeitung: Archivierter Artikel „Wahlausschuss lässt zwei Bewerber für Bürgermeisterwahl in Reute zu“, 28. September 2026.

Weiterführende Interviews mit Sabine Stebel

„Kritische Kandidatin raus: Wie offen ist kommunale Demokratie noch?“
Interview von NuoFlix mit Sabine Stebel auf YouTube

Mascha Orel: „Willkommen im Club: Dr. Stebel ergänzt die lange Liste der Unerwünschten“, TKP, 4. Oktober 2026, Interview/Beitrag bei TKP

 

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