Lernen zu Hause – keine Kindeswohlgefährdung!

Das Familiengericht in Kiel stellte ein Verfahren ein und das Jugendamt scheiterte. Nicht selten führte ein Eingriff des Jugendamtes bezüglich einer angeblichen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB durch den Unterricht zu Hause bisher zu einer Inobhutnahme – das heißt einer Herausnahme des Kindes aus der Familie.