Gastbeitrag von Peter Scheller
Der Krieg zwischen den USA, Israel und dem Iran wird von vielen unter militärischen oder geopolitischen Gesichtspunkten betrachtet. Ein anderer Aspekt bleibt dabei im Hintergrund, nämlich die Nutzung fremden Staatsgebiets für militärische Operationen.
Dabei geht es nicht um die Kampfhandlungen selbst, sondern um Überflugrechte militärischer Flugzeuge, Nachschubtransporte, Luftbetankungen sowie die Nutzung ausländischer Militärbasen und Flughäfen. Gerade in internationalen Konflikten entscheidet diese Infrastruktur oft darüber, ob militärische Operationen überhaupt möglich sind. Gleichzeitig berührt sie ein zentrales Prinzip des Völkerrechts, nämlich die staatliche Souveränität über das eigene Territorium und den eigenen Luftraum.
Lufthoheit und Überflugrechte im Völkerrecht
Das internationale Luftrecht basiert auf einem klaren Grundsatz. Jeder Staat besitzt die volle Souveränität über den Luftraum über seinem Territorium. Dieser Grundsatz wurde in der Chicago-Konvention über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 festgelegt.
Militärflugzeuge gelten im internationalen Luftrecht als sogenannte Staatsluftfahrzeuge. Für sie gelten andere Regeln als für zivile Flugzeuge. Ein militärischer Überflug durch den Luftraum eines anderen Staates ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung dieses Staates erlaubt.
Diese Genehmigungen werden üblicherweise diplomatisch erteilt und können jederzeit eingeschränkt oder verweigert werden. Dasselbe gilt für die Nutzung militärischer oder ziviler Flughäfen sowie der militärischen Infrastruktur auf fremdem Staatsgebiet.

Spanien verweigert den USA militärische Unterstützung
Im aktuellen Konflikt hat besonders Spanien deutlich gemacht, dass Staaten ihre Souveränität über Luftraum und Infrastruktur aktiv wahrnehmen können. Die spanische Regierung untersagte den USA, die gemeinsam betriebenen Militärbasen Rota und Morón für Angriffe gegen den Iran zu nutzen.
Madrid begründete diese Entscheidung damit, dass Spanien nicht in militärische Operationen hineingezogen werden wolle, die aus Sicht der Regierung weder politisch noch völkerrechtlich ausreichend legitimiert seien. Die Entscheidung führte dazu, dass US-Militärflugzeuge die betroffenen Basen verließen und alternative Routen und Standorte gesucht werden mussten.
Wie begründet solche Verweigerungen sein können, zeigt die Historie. Nach dem Absturz eines US-Bombers mit Atomwaffen im spanischen Palomares im Jahr 1966 verbot die spanische Regierung zeitweise amerikanische Flüge mit Atomwaffen über ihrem Territorium.
Politischer Druck der USA
Die spanische Entscheidung löste diplomatische Spannungen aus. Vertreter der US-Regierung reagierten ungewöhnlich scharf und drohten mit wirtschaftlichen Konsequenzen. US-Präsident Donald Trump stellte öffentlich sogar einen Abbruch der Handelsbeziehungen mit Spanien in Aussicht, sollte Madrid seine Haltung nicht ändern.
Unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Frage problematisch. Zwar sind wirtschaftliche oder politische Druckmittel im internationalen System nicht ungewöhnlich. Gleichzeitig steht ihnen jedoch der Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten souveräner Staaten gegenüber, der in der UN-Charta verankert ist.
Völkerrecht und die Macht des Stärkeren
Militärisch betrachtet ist es sehr wahrscheinlich, dass Angriffe auf Ziele im Iran zumindest teilweise über den Luftraum von Drittstaaten wie Jordanien, Saudi-Arabien oder dem Irak erfolgen müssen. Offizielle Überflugrechte werden in solchen Situationen jedoch selten öffentlich bestätigt.
Mehrere Staaten der Region – wie beispielsweise Jordanien – haben zwar ihren Luftraum formell eingeschränkt oder erklärt, ihn nicht für Angriffe zur Verfügung zu stellen. Es finden aber militärische Aktivitäten im Umfeld ihrer Lufträume statt. Beobachter gehen deshalb davon aus, dass in solchen Fällen ein stillschweigendes Tolerieren vorliegt oder Operationen stattfinden, ohne dass betroffene Staaten dies offen bestätigen.
Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass solche Situationen keineswegs neu sind. Mehrfach haben Staaten militärische Operationen durchgeführt, bei denen der Luftraum anderer Staaten ohne deren Zustimmung genutzt wurde. Ein bekanntes Beispiel ist der israelische Angriff auf den irakischen Atomreaktor Osirak im Jahr 1981 (Operation „Opera“). Israelische Kampfflugzeuge flogen dabei über Jordanien und Saudi-Arabien, ohne dass diese Staaten zuvor offiziell informiert worden waren. Die Operation wurde international scharf kritisiert und der UN-Sicherheitsrat verurteilte den Angriff einstimmig als Verletzung des Völkerrechts.
Es geht also nicht um das Völkerrecht, sondern allein um die Macht des Stärkeren. Was nützt das Völkerrecht, wenn diejenigen, die es als leuchtendes Feuer vor sich hertragen, es einfach missachten, wenn es gerade in ihre geopolitischen Überlegungen hineinpasst?

Die Lage in Deutschland
Deutschland spielt in dieser Frage eine besondere Rolle. Auf deutschem Boden befinden sich mehrere große US-Militärstandorte, darunter Ramstein, einer der wichtigsten militärischen Logistikpunkte der USA außerhalb ihres eigenen Territoriums.
Die Frage, welche Verantwortung Staaten tragen, wenn von ihrem Territorium aus militärische Operationen durchgeführt werden, ist nicht neu. Besonders intensiv wurde sie im Zusammenhang mit dem amerikanischen Drohnenkrieg diskutiert, bei dem die US-Airbase Ramstein als technisches Relaiszentrum für Drohneneinsätze im Nahen Osten und in Afrika diente.
Während des Irakkriegs 2003, der ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates begonnen wurde und daher von vielen Völkerrechtlern als problematisch bewertet wird, nutzten die USA deutsche Militärbasen sowie den deutschen Luftraum für Truppen- und Materialtransporte. Auch beim NATO-Luftkrieg gegen Jugoslawien 1999 spielten amerikanische und NATO-Stützpunkte in Deutschland eine wichtige Rolle als Ausgangs- und Logistikbasen für militärische Operationen.
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster stellte 2019 fest, dass Deutschland verpflichtet ist zu prüfen, ob von seinem Territorium ausgehende militärische Operationen gegen das Völkerrecht verstoßen könnten.
Unsere Verantwortung
Lassen unsere Politiker zu, dass von deutschem Staatsgebiet völkerrechtswidrige militärische Operationen oder Handlungen zur gezielten Tötung von Menschen ausgehen, begehen sie einen Bruch des Völkerrechts. Wir als Bürger müssen uns fragen, ob wir alle nicht auch des Völkerrechtsbruchs schuldig werden, wenn wir hierzu schweigen. Das es auch anders geht, zeigte uns die spanische Regierung.
Quellen:
Chicago Convention on International Civil Aviation (1944) https://www.icao.int/convention-international-civil-aviation-doc-7300#
El País – Spain refuses to provide military support for attacks on Iran https://english.elpais.com/international/2026-03-02/spain-refuses-to-provide-military-support-for-us-attack-on-iran-and-distances-itself-from-france-germany-and-the-uk.html
UN Charter – Principles of Sovereign Equality and Non-Intervention https://www.un.org/en/about-us/un-charter
UN Security Council Resolution 487 (1981) https://undocs.org/S/RES/487(1981)
NATO Status of Forces Agreement https://www.nato.int/cps/en/natolive/official_texts_17265.htm
OVG Münster Urteil zu Ramstein https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/us-drohneneinsaetze-im-jemen-klaeger-erzielen-teilerfolg