Der Notstand kommt heute in Scheibchen

von Peter Scheller

Wie die Politik Eingriffsbefugnisse in den Alltag verlagert und warum das gefährlicher ist als 1968

1968 wurde mit offenem Visier gekämpft. Die Notstandsgesetze waren ein offenkundig deklariertes verfassungsrechtliches Großprojekt, im Parlament erbittert umstritten und auf der Straße massenhaft bekämpft. Jeder wusste, worum es ging, nämlich um die Frage, wie weit der Staat in Krisen gehen und wie tief er dafür in Freiheitsrechte eingreifen darf. Der Bundestag selbst beschreibt die damalige Debatte als jahrelangen Streit darüber, ob und wie der Staat in Krisensituationen handlungsfähig bleiben und dafür bürgerliche Grundrechte einschränken darf.

Heute ist die Lage beunruhigender. Nicht, weil einfach dieselben Notstandsgesetze zurückkehrten, sondern weil die Methode raffinierter geworden ist. Der Ausnahmegedanke erscheint nicht mehr als große, klar erkennbare Verfassungsfrage. Er kommt als Verwaltungsrecht, als Modernisierung, als Resilienzstrategie und als technische Anpassung. Nicht mehr der offen erklärte Notstand ist das Muster unserer Zeit, sondern seine kleinteilige, fachgesetzliche und politisch geräuscharme Verlagerung in den Normalzustand.

Der Staat rüstet den Alltag für den Ernstfall auf

Das Wehrrecht zeigt diese Entwicklung besonders deutlich. Im geltenden Wehrpflichtgesetz steht ausdrücklich, dass bestimmte Vorschriften, darunter § 3, auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten. Genau dort findet sich die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte. Zugleich knüpfen die Reformen des Wehrrechts die Wehrerfassung, Meldedatenabrufe und spätere Verfügbarmachung von Wehrpflichtigen enger an den Alltagsbetrieb an. Damit wird der Bürger nicht erst im Ernstfall, sondern schon „im Frieden“ als erfassbares, bereitzuhaltendes und im Zweifel verfügbar zu machendem Subjekt behandelt.

Das ist der entscheidende politische Unterschied zu 1968. Damals wurde der Notstand wenigstens als Notstand benannt. Heute wird dasselbe Vorgehen sprachlich entschärft und technisch verpackt. Sprachwahl und gesetzliche Fragmentierung machen die Entwicklung so gefährlich. Denn was nicht wie ein Ausnahmezustand aussieht, erzeugt keinen politischen Widerstand.

Beitragsbild Der Notstand kommt heute in Scheibchen

Die alte Notstandssystematik bleibt und daneben wächst eine neue

Bei den klassischen Sicherstellungsgesetzen der alten Notstandsarchitektur – etwa Arbeitssicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz oder Bundesleistungsgesetz – ist die Bindung an Spannungs- oder Verteidigungsfall weiterhin deutlich erkennbar. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags ordnet diese Gesetze ausdrücklich in diesen Zusammenhang ein.

Die alte Notstandsgesetzgebung bleibt formal sichtbar, während daneben neue oder modernisierte Eingriffsbefugnisse entstehen. Diese sind nicht mehr an den klassischen Sonderfall – also Kriegs-, Verteidigungs- oder Spannungsfall – gebunden. Der Staat schafft sich damit keine neue große Notstandsverfassung. Er baut sich einen Werkzeugkasten dauerhafter Zugriffsmöglichkeiten, verteilt diesen über viele Fachgesetze und oft unterhalb der Schwelle breiter öffentlicher Aufmerksamkeit.

Corona hat gezeigt, wie es heute funktioniert

Am deutlichsten wird diese neue Technik im Infektionsschutzrecht. Die tiefsten Grundrechtseingriffe der Corona-Zeit liefen nicht über die klassische Notstandsverfassung des Grundgesetzes, sondern über einfaches Fachrecht und die Feststellung einer epidemischen Lage. Die Bundeszentrale für politische Bildung spricht selbst von Grundrechtsbeschränkungen, die in Ausmaß und Tragweite für die rechtsstaatliche Demokratie bislang einmalig gewesen seien.

Damit wird ein entscheidender Mechanismus sichtbar. Die heutige Politik braucht den offen ausgerufenen Notstand gar nicht mehr. Sie arbeitet mit spezialgesetzlichem Krisenrecht, mit Verordnungsermächtigungen und mit administrativem Erlass. Der Ausnahmegedanke wandelt sich in einfaches Recht, und wird dadurch politisch schwerer greifbar. Was früher als Notstandsfrage sofort Alarm ausgelöst hätte, erscheint heute als sachliche, technische oder vorübergehende Maßnahme.

Die Wagenburgmentalität der politischen Klasse

Hinter dieser Entwicklung steht mehr als bloße Gesetzgebungstechnik. Sie verweist auf eine politische Haltung. Eine politische Klasse, die ihren Bürgern vertraut, begründet Ausnahmeregelungen eng und schützt Freiheit auch im Krisenrecht. Eine politische Klasse dagegen, die sich innerlich von ihren Bürgern entfernt hat, denkt in Begriffen wie Erfassung, Verfügbarkeit, Zugriff, Krisenstäben, Meldewegen und Kontrollmöglichkeiten. Die Politik spricht von Schutz, meint aber Verfügungsmasse.

Genau darin zeigt sich eine Wagenburgmentalität. Der Bürger erscheint nicht mehr primär als Träger von Freiheit, sondern als potenzieller Störfaktor, als Sicherheitsrisiko, als Mobilisierungsreserve oder als Objekt vorsorglicher Planung. Die politische Klasse sichert sich gegen Lagen ab, die sie selbst jederzeit für möglich hält, und organisiert den Rechtsrahmen dafür. Dies gilt nicht erst im Ernstfall, sondern vorsorglich schon im Alltag. Das ist kein offener Bruch, aber eine schleichende Verschiebung weg von der Freiheitsvermutung, hin zur Verfügbarkeitsvermutung.

Gegenargumente

Natürlich gibt es ein ernstzunehmendes Gegenargument. Moderne Bedrohungen seien hybrider, diffuser und unvorhersehbarer als 1968. Deshalb müsse der Staat früher, flexibler und sektorübergreifend vorsorgen.

Aber gerade, wenn man das ernst nimmt, müsste die öffentliche Debatte heute umso offener, klarer und konfliktbereiter geführt werden. Stattdessen werden freiheitsrelevante Verschiebungen oft technokratisch verpackt, über verschiedene Ressorts verteilt und außerhalb breiter öffentlicher Wahrnehmung beschlossen. Der Staat erweitert nicht spektakulär seine Macht, sondern normalisiert sie.

Fazit

Wir erleben keine einfache Wiederkehr der Notstandsgesetze von 1968. Wir erleben etwas, das politisch perfider ist. Damals wurde die Ausnahme verfassungsrechtlich diskutiert und offen bekämpft. Heute werden notstandsgesetzliche Eingriffsmöglichkeiten fachgesetzlich verteilt, semantisch entschärft und in den Normalbetrieb eingespeist. Damals sah man den Angriff auf die Freiheit kommen. Heute erscheint er als Verwaltungsroutine.

Quellen:

Deutscher Bundestag, „30. Mai 1968: Bundestag beschließt Notstandsgesetze“ – https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/1968-05-30-notstandsgesetze-556672

Deutscher Bundestag, „Verteidigungsfall“ / Notstandsverfassung als „Notstromaggregat“ – https://www.bundestag.de/parlament/grundgesetz/gg-serie-14-verteidigungsfall-634560

RegE Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, BT-Drs. 21/3076 – https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103076.pdf

Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, „Spannungsfall und Sicherstellungsgesetze“ – https://www.bundestag.de/resource/blob/1033576/3b03b24de75d0102a31ce929665647d1/WD-2-058-24-pdf.pdf

bpb, „Umgang mit der Corona-Pandemie“ – https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/314341/umgang-mit-der-corona-pandemie/

bpb, „Der Pandemiestaat als nervöser Staat“ – https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/freiheit-und-sicherheit-2022/511504/der-pandemiestaat-als-nervoeser-staat/

 

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