Versammlungsfreiheit ist Grundrecht

Aufarbeitung der August-Demos 2020? – Klagen abgewiesen!

Am 13. Februar 2025 fand am Verwaltungsgericht Berlin eine Verhandlung statt, in der drei zentrale Ereignisse thematisiert wurden, die als Schlüsselerlebnisse für die Demokratiebewegung im Widerstand gegen die verfassungswidrigen Maßnahmen der Exekutive gelten können. Konkret ging es um:

  • 1. August 2020: Auflösung der Versammlung „Das Ende der Pandemie – Tag der Freiheit“ und Besetzung der Bühne
  • 29. August 2020: Einkesselung von Demonstranten in der Friedrichstraße und Auflösung des Demonstrationszuges „Berlin invites Europe“
  • 30. August 2020: Verbot und gewaltsame Auflösung des QUERDENKEN-Camps

Gastbeitrag von Chris Barth, Herausgeber der Bürgerzeitung KLARTEXT Rhein-Main

Beitragsbild Versammlungsfreiheit ist Grundrecht

Prozessbeobachtung beim Verwaltungsgericht Berlin

10:59 Uhr:

Hier der erste Eindruck aus dem Verfahren „Michael Ballweg“ vs. „Der Staat“ (repräsentiert durch die Stadt Berlin) vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes in Berlin.

RA Ralf Ludwig beschreibt die Vorkommnisse aus Sicht des Versammlungsrechts rund um die Großdemonstration „Das Ende der Pandemie – Der Tag der Freiheit“ vom 01.08.2020 auf der Straße des 17. Junis. Die Polizei hatte damals keine Auflagenverstöße gegenüber dem Versammlungsleiter oder den Teilnehmern reklamiert. Es ging sofort in die Vollstreckung. „Entweder Sie lösen jetzt auf, oder wir machen das jetzt“. War die einzige Kommunikation. Das Ziel der Berliner Polizei war einzig und alleine die Auflösung der Versammlung. Michael Ballweg führt aus, dass er JEDERZEIT über Audio und über Video auf die Teilnehmer hätte einwirken können. Die Vertreterin der Berliner Versammlungsbehörde führt aus, dass nach ihrer Auffassung die Auflagen von den Teilnehmern nicht erfüllt wurden und deshalb die Auflösung der Kundgebung die einzig verbleibende Ultima Ratio für die Berliner Polizei gewesen wäre. Der vorsitzende Richter erklärt, dass der Anmelder der Versammlung bei Auflösung einstweiligen Rechtsschutz beantragen kann. RA Ludwig führt aus, dass kein einstweiliger Rechtsschutz möglich war, als die Berliner Polizei die Versammlung auflösen ließ. Dazu blieb überhaupt keine Zeit mehr. Die Auflagen der Versammlung sind auch grundsätzlich im Lichte der Verhältnismäßigkeit anzuzweifeln. RA Ludwig erinnert an die RKI-Protokolle und daran, dass das RKI und auch die vor- / nachgelagerten Institutionen damals schon wussten, dass die Hygieneauflagen sachlich nicht begründet waren. Die Polizei hätte beim RKI nachfragen müssen und die tatsächliche wissenschaftliche Evidenz für Masken oder Abstände unter freiem Himmel abfragen müssen. Die Masken schaden den Menschen mehr, als sie nutzen. Auch das hätte der Berliner Polizei schon zum damaligen Zeitpunkt klar sein können. Der vorsitzende Richter merkt an, dass es der Berliner Polizei praktisch schwer möglich war, beim RKI direkt nachzufragen. Die Vertreterin der Berliner Versammlungsbehörde führt aus, dass die Gefährdungslage damals unklar war und man auf „Nummer sicher“ gehen wollte. Sie wirft der Anklage vor, dass man nur ex-post-Betrachtungen anstellt.

11:24 Uhr:

Datumswechsel: Es geht um die Demonstration „Berlin invites Europe“ vom 29.08.2020. Die beisitzende Richterin führt in den Sachverhalt ein und schildert die Situation, welche zur Auflösung des Aufzugs in der „Friedrichstraße / Unter den Linden“ führte. Es fällt auf, dass die Richterin – für Berliner Justizbeschäftigte vermutlich Pflicht – stets gendert. Sie spricht konsequent von Teilnehmenden. Sie benutzt auch die Wortkreation „Superspreaderevent“. Schon lange nicht mehr gehört dieses Kunstwort der Virusansteckungsgläubigen. Es ist und bleibt eine Sekte. Der vorsitzende Richter stellt eine Frage: Ein milderes Mittel wäre gewesen, die Versammlung einfach nach vorne zu öffnen, damit die Mindestabstände wieder eingehalten werden könnten. Die Beklagte führt aus, dass es eine „Gefahrenabschätzung“ gegeben hätte, dass die Mindestabstände beim Laufen noch weniger eingehalten worden wären als bei einer Standkundgebung. RA Ludwig führt aus, dass für die Versammlung vom 29.08. interessanterweise gar keine Maskenpflicht, sondern nur Mindestabstände angeordnet wurden. Die Polizei hatte vor Ort dann auf der Sammlung zum Aufzug auf einmal eine einsame Entscheidung getroffen, dass nun doch Maskenpflicht angesagt wurde. Natürlich ebenfalls vollkommen ohne jede Fakten – nur basierend auf der irrationalen Annahme eines drohenden „Superspreaderevent“ –, also rechtswidrig verfügt wurde. Weder Teilnehmer noch Versammlungsorganisatoren hatten für 18.000 Menschen, welche von der Polizei eingekesselt und komprimiert in der Friedrichstraße / Ecke Unter den Linden standen, ausreichend Masken vorgehalten. Nicht einmal die Polizei hatte für die eigenen Beamten Masken dabeigehabt. Die Polizei hat die Situation, welche zu dem „fiktiven Superspreaderevent“ hätte führen können, selbst herbeigeführt. Die Vertreterin der Stadt Berlin führt aus, dass sie dieses Argument für ex-post betrachtet. „Man hat es damals nicht besser gewusst.“ Im Übrigen wären ja die meisten Teilnehmer mit Öffis angereist gekommen. Und dort hätte ja Maskenpflicht geherrscht. RA Ludwig erwidert, dass echte Querdenker ihre Masken in den Öffis nur einmal genutzt hätten und danach ordentlich entsorgt haben. Die Menschen waren willig, sich an Auflagen zu halten, welche auf einer wissenschaftlichen Evidenz basieren. Er spricht die Vertreterin an: Wie hätten die Menschen die Abstände in der Friedrichstraße einhalten sollen, wenn die Kesselung in alle vier Richtungen kein Entrinnen bot. Es wäre ein leichtes gewesen, die Menschen nach vorne oder nach links oder rechts gehen bzw. ausweichen zu lassen. Wenn es tatsächlich um Menschenleben gegangen wäre, hätte die Polizei sofort die Absperrungen einreißen müssen.

12:43 Uhr

Noch ein Datumswechsel: Es geht um die Demonstration „Querdenken-Camp“ vom 30.08.2020 ff. Die zweite beisitzende Richterin (die „Berichterstatterin“) verliest den Schriftsatz zum Sachverhalt. Sie erklärt, dass bei der Anmeldung des Querdenken-Camps ein ähnliches Schutzkonzept eingereicht worden war, welches in weiten Teilen dem vom 01.08. entsprach, aber explizit KEINE Masken mehr vorsah, da ja die Versammlung auf einer wesentlich größeren Fläche stattfinden konnte. Das Querdenken-Camp sollte auch „Teilnehmenden“ aus anderen europäischen Staaten die Möglichkeit geben, sich über Demokratie und Grundrechte miteinander auszutauschen. Die Richterin stolpert über den Begriff „epidemiologische Gefahrenlage“ und muss über ihren „gebaerbockten“ Wortsalat selbst schmunzeln. Der vorsitzende Richter erwähnt, dass das Oberlandesgericht bereits negativ beschieden hatte, dass die Anmeldung des Camps nicht ausreichend genug begründet gewesen sei. Dieses wurde auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Michael Ballweg korrigiert die Ausführungen der Berichterstatterin, welche zuvor ausgeführt hatte, dass er selbst beim Querdenken-Camp gar nicht persönlich vor Ort gewesen sein soll. Michael Ballweg und RA Ludwig waren bei der Eröffnung des QD-Camps selbstverständlich anwesend. Ballweg erklärt, dass er über 100 Demos in allen möglichen Bundesländern organisiert hatte und er so etwas wie „in Berlin“ noch nie erlebt hat. Der Versammlungsbescheid kommt immer „last minute“ und mit Auflagen, welche mit Absicht so beschieden werden, damit der Anmelder diese überhaupt nicht oder nur unter kaum zu bewerkstelligen Bedingungen realisieren kann. Es scheint, als schaffe die Polizei Berlin immer ex-ante / last minute Voraussetzungen für eine möglichst schnelle Auflösung der unbeliebten Querdenker-Demonstrationen – also reine Schikanen, um die Versammlung zu behindern oder effektiv zu sabotieren. RA Ralf Ludwig führt aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eigentlich sofort an das (Ober-)Verwaltungsgericht hätte zurückverweisen müssen. Es hätte vorschlagen können, dass Michael Ballweg das „Hygienekonzept“ für das QD-Camp noch nachbessern kann. Stattdessen hatte das BVerfG einfach final abgelehnt und damit den Rechtsweg abgeschnitten. Der schwarze Peter lag eigentlich bei der Beklagten. Sie hätte ein ausreichendes Hygienekonzept vorschlagen oder als Auflage anordnen können. NIEMALS hätte es zu einem Verbot einer nach Artikel 5 oder 8 Grundgesetz ordnungsgemäß angezeigten Demonstration kommen dürfen. Auch der ebenfalls kritische Sachverhalt, ob es sich bei einem Querdenken-Camp überhaupt um eine Kundgebung handelte, ist grundgesetzwidrig. Nicht die Exekutive oder die Judikative bestimmen, in welcher Form der Protest auf die Straßen kommen darf. Sie sorgen nur dafür, dass dies im Rahmen der Gesetze stattfinden kann. Die Beklagte führt aus, dass sie sich nicht in der Lage sah, ein realistischerweise praktisch umsetzbares Hygienekonzept vorzuschlagen. Sinngemäß sagte sie, dass der Kläger gar nicht in der Lage oder willens war, das Konzept umzusetzen und sie deshalb nur verbieten konnte. Michael Ballweg führt aus, dass die Versammlungsbehörde nach dem 01.08.2020 nicht mehr wirklich erreichbar war. Die Vertreterin der Stadt Berlin sagt, dass es zwar einen personellen Wechsel bei der Polizei für das Querdenken-Demogeschehen in Berlin gegeben hatte, dass die Erreichbarkeit jedoch ständig gewährleistet war. Sinngemäß sagte die Dame: „Wir als Polizei Berlin machen kein Hygienekonzept“. „Die Versammlung unter freiem Himmel ohne Waffen ist immer zu gewähren“, so RA Ludwig. Ein nicht ausreichendes Hygieneschutzkonzept darf nicht das Versammlungsrecht aushebeln. Die Behörde hätte Auflagen machen und Kooperationsgespräche führen können. Aber nichts davon ist passiert. Der vorsitzende Richter versucht, sich hinter der Entscheidung des BVerfG zu verstecken. Dieses habe die Forderung nach einem Hygieneschutzkonzept offenbar als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Er lässt wohl durchscheinen, dass er keine große Lust haben könnte, sich mit den „roten Roben“ dort anzulegen. RA Ludwig erwidert, dass die BVerfG-Entscheidung leider keine Rechtsmittel mehr vorsieht und dass der Rechtsweg, die Wahl eines milderen Mittels, die Nachbesserung des Hygieneschutzkonzeptes, abgeschnitten war. Das Konzept wäre nur eine Obliegenheit, basierend auf einer der Verfassung untergeordneten Verordnung. Man zeigt seine Kundgebung an. Dies ist KEINE Anmeldung. Es bedarf also auch keiner Bewilligung durch eine Behörde. Die Behörde kann allenfalls Auflagen erlassen. Wenn sie das nicht tut, missbraucht sie ihre Macht nur, um die unliebsame Versammlung zu verbieten. (Anmerkung: Die Beklagte übt den Zirkelschluss. Sie wiederholt sich. Sie wirkt gegenüber den rechtlich hervorragenden Ausführungen von RA Ludwig komplett überfordert, ja hilflos. Ist das die Elite unserer Verwaltung in der Bundeshauptstadt?) Die Beisitzerin fragt nach, wann genau das Hygienekonzept eingereicht wurde. Und ob es ein nachgebessertes Konzept gab. RA Ludwig sagt, dass das Hygienekonzept für das am Camp 29.08.2020 neu eingereicht wurde. Er zitiert noch einmal aus dem Versammlungsgesetz bzw. der Verordnung. „Der Veranstalter der Kundgebung kann ein Hygienekonzept einreichen.“ Also eine „Kann-Regelung“. Auch die ggf. gebotene Einreichung beim zuständigen Gesundheitsamt ist eine „Kann-Regelung“. Die Beklagte wiederholt, dass das Konzept „nicht ausreichend war“. Michael Ballweg wiederholt die Frage, nach welchen Kriterien denn die Berliner Polizei geprüft hatte, ob ein Konzept ausreichend oder nicht ausreichend gewesen war. Die Beklagte sagt, dass die Prüfung anhand von „Prognosen und Erfahrungswerten“ erfolgte. Das Konzept sei nicht „individuell für die Versammlungslage angepasst gewesen“. Michael Ballweg führt aus, dass die „Prognosen“ der Berliner Polizei offenbar anders waren als überall sonst in Deutschland. Der Richter ist freundlich und zugewandt. Es lässt aber durchscheinen, dass er die Behörde durchaus in Schutz nehmen würde, wenn diese sich aus „Prognosen und Erfahrungswerten“ bei ihren Entscheidungen leiten lässt. Um das Thema, „ist es rechtmäßig, eine Versammlung komplett zu verbieten“, windet er sich. Er ergänzt aber einen lustigen Satz von Michael Ballweg schmunzelnd wie folgt … MB: „Eine Demonstration wegen eines ggf. nicht ausreichenden Hygieneschutzkonzeptes im Voraus zu verbieten, ist ungefähr so, wie wenn man mir unterstellt, ich wolle morgen statt 100 km/h 130 km/h fahren, und man mir deshalb heute schon …“ Der Richter ergänzt: „… den Führerschein abnimmt“. Der ganze Saal regiert mit unterdrücktem Gelächter. Michael Ballweg zitiert aus einem 17-seitigen Schreiben des Sonderberichterstatters gegen Folter der UN, Nils Mälzer. Darin geht es um übermäßige Gewaltanwendungen seitens der Polizei in den Jahren 2020/21 in Berlin. Es werden ca. zehn Berichte von Polizeigewalt gegen friedliche Menschen in Berlin vorgetragen. Es ist vermutlich der feierlichste, aber auch traurigste Moment an diesem Gerichtstag – einigen im Saal stehen die Tränen in den Augen. Dabei geht es nicht um „Einzelfälle“, sondern um ein strukturelles Problem, wonach unliebsame Versammlungen anders (brutaler) behandelt werden als politisch genehme. Der Richter stimmt zu, dass die Ausführungen des damaligen UN-Sonderbeauftragten zu den Akten hinzugefügt werden.

13:00 Uhr

Verkündung soll nicht vor 15 Uhr erfolgen. Tenor: Urteil getrennt. Streitwert: (nur) 5.000.- Euro pro rechtswidrige Verbotsverfügung (pro Fall). Die Sitzung ist unterbrochen.

15:42 Uhr

Urteilsverkündung im Verfahren „Michael Ballweg“ vs. „Der Staat“ (repräsentiert durch die Stadt Berlin) vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes in Berlin.

Laut Tenor des Gerichts von 15:10 Uhr werden ALLE drei Klagen von Michael Ballweg abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten zu tragen, welche vorläufig vollstreckbar sind. Mit versteinerter Miene wird mechanisch nur noch exekutiert, was vermutlich vorher schon feststand. Die Hoffnung, dass die Berliner Richter „Pluspunkte“ sammeln bei der auch in Kürze über Deutschland hereinbrechenden Aufräumaktion, welche gerade schon durch die USA fegt, war erstmal vergebens. Der Berliner Filz steckt tief. In den Behörden, Ämtern und Gerichten. 40 Jahre Alimentierung durch die alte BRD und noch einmal 40 Jahre von der Gesamt-BRD haben ihre Spuren hinterlassen. Zur Begründung: Für die Polizei lag – laut Gericht – eine „Einschätzung erkennbarer Umstände“ vor. Diese hätten erkennen können, dass die Abstände nicht eingehalten werden konnten / wollten. Die „offiziellen RKI-Erkenntnisse“ waren am 01.08.2020 „pro Maske“ und „pro Abstand“. Die Polizei hat zu Recht nur diese Erkenntnisse zur Entscheidung herangezogen. „Am Anfang der Pandemie lag eine besondere Gefahrenlage vor, weil man die Gefährlichkeit nicht abschätzen konnte“. „Es gab auch noch keine Impfung“, so der vorsitzende Richter, der immer noch die alten Geschichten wiederholt, welche natürlich damals schon widerlegt werden konnten. Der Kläger Michael Ballweg, RA Ludwig und viele der Teilnehmer verlassen aus Protest noch während der laufenden Urteilsverkündung die Verhandlung. „NICHT IM NAMEN DES VOLKES“, rufen einige Teilnehmer. Der Vorsitzende führt nach kurzer Sprechpause weiter aus: Durch die Auflösung der Versammlung wären die Abstände wieder einhaltbar gewesen. Die „Unordnung“ durch die Auflage wäre ein Scheinargument, das nicht zählt. Zu den Absperrungen am 29.08.2020 in der Friedrichstraße/Unter den Linden: Mit diesen hätte die Polizei versucht, den Zustrom weiterer Teilnehmer zu verhindern. Es scheint, als würde er eins zu eins die Argumente der Beklagten wiederholen. Er macht sich – so kommt es einem vor – seine richterliche Arbeit einfach. Natürlich stimmt das alles nicht. Die Polizei hat so lange Menschen in den abgesperrten Bereich hineinströmen lassen, bis die vermeintliche Gefahrenlage selbst geschaffen werden konnte. Aber diese Sichtweise ist dem Vorsitzenden offenbar fremd. Die nachträglich angeordnete Maskenpflicht nimmt der Vorsitzende ebenfalls in Schutz. Die Polizei hat alles richtig gemacht. Versammlungsleitung und Teilnehmer sind schuld an der Demoauflösung. Zum Querdenken-Camp 30.08.2020 ff.: Bereits im Eilverfahren hatte das BVerfG beschlossen, dass ein belastbares Hygienekonzept fehlen würde. Daran will auch ein „kleiner“ Berliner Verwaltungsrichter nicht rütteln. Es bestehen quasi „keine verfassungsrechtlichen Bedenken“, wenn eine Versammlungsbehörde ein Hygieneschutzkonzept einfordert. Selbst dann, wenn dieses dazu missbraucht wird, um eine Versammlung zu verbieten. Die Berliner Polizei konnte nur verbieten, hätte keinen Ermessensspielraum mehr gehabt. Der Richter wirkt weitaus nervöser und fahriger als bei der Verhandlung am Vormittag. Er sagt, dass gegen das Urteil kaum noch Rechtsmittel möglich sind. Der Kläger kann noch einen Antrag auf Zulassung beim Oberverwaltungsgericht stellen. Soweit die enttäuschende Realität aus einem offenbar nicht wesentlich an der Aufklärung der Sachverhalte rund um die „Berliner Verhältnisse“ interessierten Verwaltungsgericht.

Beteiligte bei der Demo vor dem Verwaltungsgericht Berlin
Norbert Voß, Dieter Bonitz (LV Berlin), Anselm Lenz (Herausgeber Demokratischer Widerstand)
 

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