Reisegenehmigung für wehrpflichtige Männer

von Peter Scheller

Viele Bürger gehen noch immer davon aus, dass einschneidende wehrrechtliche Beschränkungen erst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eingreifen. Genau das ist nicht der Fall. Seit dem 1. Januar 2026 gilt § 3 Wehrpflichtgesetz (WPfG) auch außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls. Der Bundestag hat das neue Wehrdienstgesetz am 5. Dezember 2025 beschlossen.

Worum es konkret geht

Nach § 3 Abs. 2 WPflG müssen männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung einholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Das gilt auch, wenn ein Auslandsaufenthalt nachträglich über diese Dreimonatsgrenze hinaus verlängert wird oder wenn jemand über einen bereits genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland bleiben will. Die Vorschrift betrifft also nicht den Wochenendurlaub und nicht die zweiwöchige Fernreise. Sie betrifft längere Auslandsaufenthalte.

Beitragsbild Wehrpflichtgesetz: Genehmigungspflicht von Auslandsaufenthalten

Kein Ausnahmezustand, sondern heute geltendes Recht

Der eigentliche Sprengstoff dieser Regelung liegt nicht in ihrem Inhalt allein, sondern in ihrer allgemeinen Anwendbarkeit. Die Genehmigungspflicht ist an keinen Sonderfall gebunden. Es braucht keinen Krieg, keinen Spannungsfall und keinen Verteidigungsfall. Sie gilt bereits jetzt. Damit ist sie keine ferne Reservevorschrift für den Notstand, sondern Teil des rechtlichen Normalzustands.

Der lange Arm des Gesetzes ins Ausland

Die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte steht zudem nicht isoliert im Raum. Sie wird durch weitere Regelungen flankiert, insbesondere durch § 7 Passgesetz. Diese Vorschrift regelt die Einziehung des Reisepasses.

Der § 7 Abs. 1 Nr. 7 PassG eröffnet eine weitere Eingriffsebene. Zum einen erlaubt die Vorschrift ein präventives Einschreiten bereits dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich ein Wehrpflichtiger der Genehmigungspflicht entziehen will. Der Staat greift hier also nicht erst bei einem Verstoß ein, sondern bereits auf der Grundlage einer Prognose zukünftigen Verhaltens. Entscheidend ist nicht, was jemand getan hat, sondern was ihm zugetraut wird.

Zum anderen kann dieselbe Vorschrift auch auf bereits eingetretene Sachverhalte gestützt werden. Wer ohne die erforderliche Genehmigung ausreist und sich länger als drei Monate im Ausland aufhält, liefert selbst die Tatsachengrundlage für weitere Maßnahmen. Die Folge kann die Versagung oder Entziehung des Reisepasses sein. Das kann zu Reisebeschränkungen, Ungültigkeit einer Aufenthaltsgenehmigung im Ausland und äußerstenfalls zur Abschiebung nach Deutschland führen.

Damit entsteht ein doppelter Zugriff auf die Ausreisefreiheit. Der Staat kann entweder im Vorfeld eingreifen, gestützt auf eine Prognose, oder im Nachhinein reagieren, gestützt auf ein tatsächliches Verhalten. In beiden Fällen ist die praktische Wirkung dieselbe. Die Möglichkeit, das Land zu verlassen oder im Ausland zu bleiben, wird nicht mehr allein durch die eigene Entscheidung bestimmt, sondern steht unter dem Vorbehalt eines staatlichen Eingriffs.

Grundrechtseingriff

Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und damit auch die Freiheit, das eigene Leben zu gestalten, Aufenthalte zu planen und sich ohne staatliche Erlaubnis für längere Zeit ins Ausland zu begeben. Wenn der Staat hierfür eine vorherige Genehmigung verlangt, liegt darin ein Grundrechtseingriff.

Besonders brisant ist nicht nur, dass das Wehrpflichtgesetz Grundrechte einschränkt, sondern auch, wann die Einschränkung zur Anwendung kommt. Das Gesetz nennt in § 51 WPflG selbst ausdrücklich eingeschränkte Grundrechte, darunter die Freiheit der Person, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit steht fest, dass der Gesetzgeber selbst von Grundrechtseingriffen ausgeht.

Die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte gilt nach §§ 2 und 3 WPflG gerade nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall, sondern schon im Normalzustand. Wer als wehrpflichtiger Mann Deutschland für mehr als drei Monate verlassen will, braucht eine staatliche Genehmigung. Freiheit wird damit nicht erst im Krisenfall eingeschränkt, sondern bereits im Alltag unter Vorbehalt gestellt.

Juristisch folgt daraus nicht automatisch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 GG. Die dort genannte Wesensgehaltsgarantie ist dann verletzt, wenn von einem Grundrecht im Kern kaum noch etwas übrigbleibt. Bei einer Genehmigungspflicht wird man das nicht ohne Weiteres annehmen können. Denn auch wenn der Wesensgehalt noch nicht aufgehoben ist, gibt es einen erheblichen Unterschied, ob Grundrechtseingriffe an eine besondere Notlage gebunden sind oder sie allgemein gelten.

Natürlich kann man die Regelung mit Wehrverfassungsrecht rechtfertigen. Man kann auch darauf verweisen, dass es sich nur um Aufenthalte von mehr als drei Monaten handelt und dass die Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen ist. Das ändert nichts am Grundsatz. Ein freier Bürger wird in seinen Grundrechten beschnitten.

Fazit

Die neue Lage ist klarer, als viele glauben. Die Genehmigungspflicht gilt heute, und das ohne den Spannungsfall. Der Staat hat sich ein Instrument geschaffen, mit dem er Mobilität und Lebensplanung einer bestimmten Gruppe seiner Bürger bereits im Normalzustand kontrollieren kann. Der Staat beansprucht hier ein formales Mitentscheidungsrecht über Mobilität und Lebensplanung.

Die Bürger dieses Staates sollten sich über Folgendes im Klaren sein: Die Freiheit verschwindet selten auf einen Schlag. Oft beginnt es damit, dass aus einer privaten Entscheidung ein genehmigungspflichtiger Vorgang wird.

Quellen:

Deutscher Bundestag, „Bundestag stimmt für neues Wehrdienstgesetz“ –https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-wehrdienst-1128220

§ 7 Passgesetz – § 7 PassG – Einzelnorm

Weitere Hinweise zum neuen Wehrpflichtgesetz: Alle sprechen über Wehrpflicht – hier wird sie „heimlich“ vorbereitet – https://diebasis-partei.de/2026/01/alle-sprechen-ueber-wehrpflicht-hier-wird-sie-heimlich-vorbereitet/

4 Säulen – dieBasis | Basisdemokratische Partei Deutschland

 

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